Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Sie erkennen, welche Personen, Werke und Nutzungen von einer Aufnahme betroffen sind. Ungeklärte Veröffentlichungen lassen sich rechtzeitig vermeiden.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Benennen Sie Aufnahme, Zweck und Veröffentlichungskanal.
  2. Klären Sie erforderliche Rechte und die konkrete Zuständigkeit.
  3. Dokumentieren Sie die Entscheidung und beachten Sie ihre Grenzen bei späterer Weitergabe.

§22 KunstUrhG: Bildnisse in Sportvereinen

Eigene Orientierung für Mannschaftsfoto und Spielbericht mit Jugendmannschaft. Der vollständige amtliche Wortlaut folgt getrennt von dieser redaktionellen Einordnung. Bildnisrecht, Datenschutz und Rechte am Foto sind verschiedene Prüfungen.

Für Vorstand und Organisation

Trennen Sie das arrangierte Mannschaftsfoto vom dokumentarischen Bild des öffentlichen Wettkampfgeschehens. Vor der Aufnahme muss klar sein, ob das Bild für ein Vereinsheft, einen Spielbericht oder die Werbung eines Sponsors gedacht ist. Lassen Sie Rechte- und Datenschutzprüfung durch die zuständige Person dokumentieren.

Für einzelne Mitglieder und Familien

Fragen Sie als Sportlerin, Sportler oder Familie nach der vorgesehenen Nutzung. Die Teilnahme am Spiel bedeutet keine pauschale Zustimmung für ein Werbeporträt oder eine spätere Sponsorverwendung. Ein persönlich hervorgehobenes Foto ist anders zu prüfen als ein Ereignisbild.

Grundregel und Ausnahme getrennt prüfen

§22 regelt Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen. §23 enthält bestimmte Ausnahmen und in Absatz2 die Grenze berechtigter Interessen. Eine Veranstaltung oder ein Gruppenbild ist keine pauschale Freigabe. Die LDI NRW beschreibt das Verhältnis von DSGVO und KunstUrhG als umstritten und nennt ihre eigene Auffassung; dies ist keine für jeden Einzelfall bindende gerichtliche Entscheidung. Aufnahme, Speicherung und jeder Veröffentlichungszweck brauchen daneben eine tragfähige Datenschutzprüfung.

Wenn Einwilligung genutzt wird

Dokumentieren Sie konkret Material, Zweck, Kanäle und verantwortliche Stelle. Prüfen Sie bei Minderjährigen Sorgeberechtigung, Verständnis und notwendige Beteiligung des Kindes. Eine feste Alterszahl wird hier nicht als universelle Fotofreigabe ausgegeben. Erklären Sie Widerruf und Kontaktweg; bei unklarer Grundlage wird die geplante Veröffentlichung bis zur Klärung zurückgestellt.

Konkreter Arbeitsfall

Konstruiertes Beispiel: Aus einem Spielbild wird ein einzelnes Jugendmitglied für ein Sponsorplakat ausgeschnitten. Der neue Zweck und der hervorgehobene Bildausschnitt werden erneut geprüft; die ursprüngliche Spielbericht-Entscheidung ist keine automatische Freigabe.

Arbeitsmittel

Ausfüllbares Arbeitsblatt öffnen und drucken · TXT bearbeiten

§ 22 KunstUrhG – Einwilligung bei Bildnissen – unveränderter amtlicher Wortlaut

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf 21.10.2026

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten.

§ 23 KunstUrhG – Ausnahmen und berechtigte Interessen – unveränderter amtlicher Wortlaut

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf 21.10.2026

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:
1.
Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
2.
Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
3.
Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
4.
Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.
(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

Grenzen

Geprüfte Quellen

Stand: Oktober 2026