Spenden können im Sportverein Trainingsmaterial, Jugendfahrten, inklusive Angebote oder die Sanierung des Vereinsheims finanzieren. Rechtssicher funktioniert Fundraising jedoch nur, wenn Gemeinnützigkeit, Satzung, Mittelverwendung und Belegwesen zusammenpassen. Der Vorstand muss außerdem sauber unterscheiden: Eine Spende ist nicht dasselbe wie ein Mitgliedsbeitrag, Sponsoring, Eintrittsgeld, eine Startgebühr oder eine öffentliche Förderung.

Dieser Praxisbeitrag für sport-vereine.org richtet sich an Vorstände, Kassenwarte, Jugendleitungen, Trainer und Mitglieder, die im Verein Spenden sammeln oder entgegennehmen. Er beschreibt den Weg von der Planung einer Spendenaktion bis zur Dokumentation und Zuwendungsbestätigung. Bei steuerlichen Sonderfällen ersetzt er keine Beratung durch das Finanzamt oder eine Steuerberatung.

Gemeinnützigkeit: Was gilt für Sportvereine?

Die Förderung des Sports ist in § 52 Abgabenordnung ausdrücklich als gemeinnütziger Zweck anerkannt. Daraus folgt aber nicht, dass jeder Sportverein automatisch steuerbegünstigt ist. Der Verein muss die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und sie gegenüber dem Finanzamt nachweisen.

Der Verein muss insbesondere die Allgemeinheit selbstlos fördern. Seine Satzung muss den steuerbegünstigten Zweck und die Art der Verwirklichung hinreichend genau beschreiben. Zudem muss die tatsächliche Geschäftsführung zur Satzung passen. Dafür sind unter anderem §§ 59 und 60 Abgabenordnung maßgeblich.

Vorstand-Check: Ist die Gemeinnützigkeit belastbar?

  • Ist die Förderung des Sports als steuerbegünstigter Zweck in der Satzung genannt?
  • Beschreibt die Satzung nachvollziehbar, wie der Verein diesen Zweck verwirklicht?
  • Passt die tatsächliche Vereinsarbeit zu den Satzungsregelungen?
  • Werden Einnahmen und Ausgaben vollständig sowie nachvollziehbar erfasst?
  • Liegen die steuerlichen Unterlagen des Finanzamts vor und sind sie für die geplante Spendenaktion geprüft?
  • Entsprechen geplante Projekte und ihre Finanzierung dem Satzungszweck?

Das Finanzamt stellt die Einhaltung der satzungsmäßigen Voraussetzungen gesondert fest. Diese Feststellung ist nach § 60a Abgabenordnung auch für Personen bedeutsam, die an den Verein spenden oder Mitgliedsbeiträge zahlen. Vor einer Spendenaktion sollte der Vorstand deshalb prüfen, ob der Verein im betreffenden Zeitraum tatsächlich zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist.

Spende, Mitgliedsbeitrag, Sponsoring und Fördermittel unterscheiden

Die wichtigste Regel für die Vereinskasse lautet: Nicht jede Zahlung an den Sportverein ist eine Spende. Entscheidend sind insbesondere der Anlass der Zahlung, eine mögliche Gegenleistung und die rechtliche Grundlage.

Spenden

Eine Spende ist grundsätzlich eine freiwillige Zuwendung ohne Gegenleistung. Sie kann als Geldspende, Sachspende oder unter bestimmten Voraussetzungen als Aufwandsspende erfolgen. Der Spender unterstützt damit den steuerbegünstigten Zweck des Vereins, ohne dafür etwa Werbung, Eintritt, Waren oder eine bevorzugte Behandlung zu erhalten.

Für die Vereinskommunikation hilft eine klare Formulierung: Eine Bitte um Spenden sollte das Vorhaben verständlich erklären, aber keine Leistung versprechen. Wer etwa für neue Jugendtore spendet, darf dafür nicht zugleich einen zugesagten Werbeplatz auf der Vereinswebsite erhalten. Dann muss die Zahlung steuerlich anders geprüft werden.

Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge beruhen auf der Mitgliedschaft sowie den Regeln der Satzung oder Beitragsordnung. Sie finanzieren den Vereinsbetrieb und stehen mit den Mitgliedsrechten in Verbindung. Beiträge an Sportvereine sind nach § 10b Einkommensteuergesetz grundsätzlich nicht als Sonderausgaben abziehbar.

Mitgliedsbeitrag und zusätzliche Spende sollten daher getrennt beschlossen, bezahlt und verbucht werden. Die Formulierung „Jahresbeitrag inklusive Spende“ ist für die Praxis ungeeignet. Besser ist ein klar ausgewiesener Beitrag und – falls gewünscht – eine freiwillige, getrennte Spende.

Sponsoring

Beim Sponsoring erhält der Sponsor eine vereinbarte Gegenleistung. Das kann beispielsweise ein Logo auf Trikots, Bandenwerbung, eine Nennung auf der Vereinswebsite oder ein Beitrag in sozialen Medien sein. Die Zahlung ist dann keine reine Spende.

Der Verein sollte Sponsoring schriftlich vereinbaren, die geschuldete Leistung dokumentieren und die steuerliche Behandlung prüfen lassen. Eine zurückhaltende Danksagung kann anders einzuordnen sein als aktive Werbung. Sobald der Verein Produkte, Leistungen oder Marken werblich hervorhebt, sollte der Vorstand die Einordnung mit fachkundiger steuerlicher Beratung abstimmen.

Fördermittel

Fördermittel können von Kommunen, Ländern, Landessportbünden, Stiftungen oder anderen Institutionen stammen. Häufig werden sie auf Grundlage einer Richtlinie und eines Bewilligungsbescheids für ein konkretes Vorhaben gewährt. Zweckbindung, Fristen, Eigenanteile und Verwendungsnachweise ergeben sich aus dem jeweiligen Programm.

Fördermittel ersetzen deshalb keine Spendenbuchhaltung. Für jedes Programm sollte der Verein Bescheid, Kommunikation, Einnahmen, Ausgaben und Nachweise geordnet ablegen. Die Deutsche Stiftung für Engagement und Ehrenamt nennt Spendenbriefe, Spendenläufe, Online-Spenden, Crowdfunding und Fördermittel als unterschiedliche Bausteine eines geplanten Fundraisings.

Darf ein gemeinnütziger Sportverein Spendenquittungen ausstellen?

Spendenbeleg und Zahlungsnachweis liegen zur Prüfung bereit

Ja, aber nur, wenn der Verein im Zeitpunkt der Zuwendung zum Empfang steuerlich abziehbarer Zuwendungen berechtigt ist. Ein laufender Antrag beim Finanzamt oder eine frühere Steuerbegünstigung reicht für sich allein nicht aus. Satzung, tatsächliche Geschäftsführung und die steuerlichen Unterlagen des Vereins müssen zusammenpassen.

Die Zuwendungsbestätigung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auszustellen. Der Verein sollte dafür ausschließlich aktuelle amtliche Muster und Hinweise verwenden. Das Bundesministerium der Finanzen bündelt Informationen zum steuerlichen Engagementrecht, zu Mustern und zu weiteren amtlichen Anlaufstellen.

Praktischer Ablauf für jede Geldspende

  1. Zahlung erfassen: Zahlungseingang, Name des Spenders, Datum, Betrag und gegebenenfalls den angegebenen Verwendungszweck dokumentieren.
  2. Spendenart prüfen: Klären, ob eine echte Spende vorliegt oder ob eine Gegenleistung, Mitgliedschaft oder sonstige Vereinbarung die Zahlung prägt.
  3. Berechtigung prüfen: Steuerliche Unterlagen, Satzung und Zeitraum vor Ausstellung der Bestätigung kontrollieren.
  4. Zahlung zuordnen: Spenden getrennt von Mitgliedsbeiträgen, Sponsoring, Gebühren und Fördermitteln erfassen.
  5. Bestätigung erstellen: Den amtlich vorgeschriebenen Vordruck vollständig und zutreffend verwenden.
  6. Unterlagen ablegen: Zahlungsnachweis, Kommunikation, Bestätigung und eine mögliche Zweckbindung geordnet archivieren.

Eine klare Zuständigkeit verhindert Fehler: Eine Person kann die Unterlagen vorbereiten, während eine zweite Person die Einordnung und die Angaben auf der Bestätigung prüft. Dieses Vier-Augen-Prinzip ist keine gesetzliche Vorgabe, aber eine sinnvolle interne Kontrollregel für Vorstand und Kasse.

Spenden bis 300 Euro: Vereinfachter Nachweis

Bei Spenden bis einschließlich 300 Euro kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen der vereinfachte Nachweis genutzt werden. Nach § 50 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung kann dafür der Zahlungsbeleg zusammen mit einem vom Verein erstellten Beleg genügen. Der vereinfachte Nachweis bedeutet nicht, dass jede formlose Quittung ausreicht.

Der vom Verein erstellte Beleg muss die gesetzlich geforderten Angaben enthalten. Dazu gehören insbesondere Angaben zum Empfänger und zum steuerbegünstigten Zweck sowie Hinweise zur steuerlichen Anerkennung des Vereins und dazu, dass die Zuwendung nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet wird. Welche Fassung aktuell maßgeblich ist, sollte der Verein vor der Verwendung anhand der amtlichen Vorgaben prüfen.

Der Zahlungsweg muss nachvollziehbar sein. Bei Überweisungen kommen etwa Kontoauszug oder Buchungsbestätigung als Zahlungsbeleg in Betracht. Bei Barzahlungen ist besondere Sorgfalt bei der Kassenaufzeichnung und beim Beleg erforderlich. Auf Wunsch kann der Verein auch für kleinere Beträge eine reguläre Zuwendungsbestätigung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck ausstellen, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Sachspenden, Aufwandsspenden und Spenden mit Gegenleistung

Sachspenden

Trikots, Bälle, Trainingsgeräte, Computer oder Möbel können Sachspenden sein. Der Verein sollte den Gegenstand konkret bezeichnen sowie Menge, Zustand, Eigentumsübergang und Wertansatz nachvollziehbar dokumentieren. Bei gebrauchten Gegenständen sollte nicht unbesehen der frühere Kaufpreis übernommen werden.

Für die Unterlagen sind eine schriftlich dokumentierte Übergabe sowie vorhandene Rechnungen, Fotos oder andere Bewertungsunterlagen hilfreich. Bei wertvollen oder schwer bewertbaren Sachspenden sollte der Vorstand vor einer Zuwendungsbestätigung fachkundigen Rat einholen. Dienstleistungen, Arbeitsleistungen und die bloße kostenlose Nutzung eines Gegenstands sind keine Sachzuwendungen im gleichen Sinn.

Aufwandsspenden

Bei einer Aufwandsspende verzichtet eine Person auf einen bestehenden Erstattungsanspruch gegen den Verein. Dieser Anspruch muss vor dem Verzicht wirksam bestehen, etwa aufgrund der Satzung, eines Vertrags oder eines Vorstandsbeschlusses. Erst danach kann auf den Anspruch zugunsten des Vereins verzichtet werden.

Ein nachträglicher Verzicht auf eine bloße Gefälligkeit genügt nicht. Der Anspruch und der spätere Verzicht sollten deshalb schriftlich dokumentiert werden. Das kann etwa bei nachweisbaren Auslagen, Fahrtkosten oder vereinbarten Honoraren relevant sein, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Spenden mit Gegenleistung

Verspricht der Verein dem Unterstützer eine konkrete Leistung, ist die Zahlung nicht ohne Weiteres als Spende zu behandeln. Beispiele sind Bandenwerbung, ein Unternehmenslogo auf Vereinskleidung, ein exklusives Turnier für ein Unternehmen oder Gegenleistungen in Form von Tickets und Waren.

Vor jeder Kampagne sollte der Vorstand schriftlich beantworten: Was zahlt die Person oder das Unternehmen? Was erhält sie dafür? Gibt es eine Werbe-, Nutzungs- oder sonstige Gegenleistung? Nur wenn keine Gegenleistung vereinbart ist, kommt eine Spende in Betracht. Bei Zweifeln sollte der Verein keine Zuwendungsbestätigung ausstellen, bevor die Einordnung geklärt ist.

Risiken falscher Zuwendungsbestätigungen

Eine Zuwendungsbestätigung ist kein bloßer Servicebeleg. Sie ermöglicht dem Spender, die Zuwendung steuerlich geltend zu machen. Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt oder Zuwendungen nicht für die bestätigten steuerbegünstigten Zwecke verwendet, kann für die entgangene Steuer haften. Der Haftungssatz beträgt grundsätzlich 30 Prozent des zugewendeten Betrags.

Compliance-Regel: Zuwendungsbestätigungen nicht auf bloßen Zuruf ausstellen. Der Verein sollte Zuständigkeiten, Vorlagen, Prüfung, Ablage und Stichproben in einer internen Regel festlegen.

Besonders riskant sind Bestätigungen für Sponsoring, unklare Sachspendenwerte, rückdatierte oder unvollständige Unterlagen sowie Bestätigungen, obwohl die Berechtigung des Vereins nicht geprüft wurde. Bei Unsicherheit sollte der Verein die Zahlung zunächst korrekt erfassen und die Bestätigung erst nach sorgfältiger Prüfung ausstellen.

Fundraising im Sportverein strategisch planen

Erfolgreiches Fundraising beginnt nicht mit einer einzelnen Bitte um Geld, sondern mit einem klar beschriebenen Vorhaben. Der Verein sollte festlegen, welches Projekt finanziert werden soll, welche Summe benötigt wird, wer angesprochen werden darf und wie über Fortschritt sowie Mittelverwendung berichtet wird.

Bewährter Kampagnenablauf

  • Projekt definieren: Zum Beispiel neue Jugendtore, eine inklusive Trainingsgruppe oder Fahrtkosten für ein Turnier.
  • Finanzierungsplan erstellen: Eigenmittel, Spenden, Fördermittel und gegebenenfalls Sponsoring voneinander getrennt planen.
  • Zielgruppen ansprechen: Mitglieder, Familien, ehemalige Aktive, lokale Unternehmen und die Nachbarschaft können je nach Projekt passende Ansprechpartner sein.
  • Spendenweg vereinfachen: Einen klaren Zahlungsweg und verständliche Informationen zur Spende bereitstellen.
  • Verantwortung verteilen: Eine Person koordiniert die Aktion, die Kasse erfasst Zahlungseingänge und der Vorstand verantwortet die Kommunikation.
  • Ergebnis transparent machen: Über Projektfortschritt und Mittelverwendung verständlich berichten.

Bei Online-Spenden sollte der Verein zusätzlich Datenschutz, Impressum, Zahlungsdienstleister, Gebühren, Spenderdaten und sichere Zugriffsrechte prüfen. Nicht jede Plattform stellt automatisch steuerlich passende Bescheinigungen bereit. Der Verein muss vorab klären, wer Empfänger der Zuwendung ist und wer eine Zuwendungsbestätigung ausstellen darf.

Fördermittel und Spenden können sich ergänzen, dürfen aber nicht vermischt werden. Vorstände sollten insbesondere prüfen, ob ein Förderprogramm eigene Nachweis-, Frist- oder Zweckbindungsregeln enthält. Solche Regeln gelten nur für das jeweilige Programm und lassen sich nicht pauschal auf andere Förderungen übertragen. Hinweise zur Suche nach Fördermitteln für Sportvereine helfen bei der Vorbereitung.

Kann der Verein Spenden ablehnen?

Ja. Ein Sportverein muss Geld- oder Sachspenden nicht annehmen. Eine Ablehnung kann sinnvoll sein, wenn die Herkunft unklar ist, die Spende nicht zum Vereinszweck passt, hohe Folgekosten erwarten lässt oder ein Reputations- beziehungsweise Interessenkonflikt droht. Bei Sachspenden können auch Lagerung, Wartung und Entsorgung relevant sein.

Der DOSB empfiehlt für eine Ablehnung einen sachlich begründeten Vorstandsbeschluss. Der Verein kann Annahmekriterien festlegen und Entscheidungen kurz dokumentieren. Das schafft eine nachvollziehbare Grundlage für vergleichbare Fälle.

Checkliste für Vorstand und Kassenwart

  • Steuerliche Unterlagen und Berechtigung des Vereins vor der Spendenaktion prüfen.
  • Satzungszweck und geplante Mittelverwendung abgleichen.
  • Spende, Beitrag, Sponsoring, Startgebühr und Fördermittel getrennt erfassen.
  • Zahlungen mit Gegenleistung nicht als reine Spende behandeln.
  • Aktuelle amtliche Muster für Zuwendungsbestätigungen verwenden.
  • Bei Zuwendungen bis 300 Euro die Voraussetzungen des vereinfachten Nachweises vollständig beachten.
  • Sachspenden mit Bezeichnung, Zustand, Eigentumsübergang und Wertansatz dokumentieren.
  • Aufwandsspenden nur bei einem vorher bestehenden Erstattungsanspruch prüfen.
  • Prüfung und Ausstellung intern klar zuordnen, möglichst mit Vier-Augen-Prinzip.
  • Online-Spenden technisch, datenschutzrechtlich und organisatorisch prüfen.
  • Ungewöhnliche, wertvolle oder schwer einzuordnende Zuwendungen vor Annahme fachkundig prüfen lassen.

Häufige Fragen zu Spenden im Sportverein

Sind Spenden an einen Sportverein steuerlich absetzbar?

Spenden an steuerbegünstigte Vereine können grundsätzlich als Sonderausgaben berücksichtigt werden. § 10b Einkommensteuergesetz nennt dafür unter anderem Höchstgrenzen von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte oder 4 Promille der Umsätze sowie der Löhne und Gehälter. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind dagegen grundsätzlich nicht abziehbar.

Kann der Verein für jede Zahlung eine Spendenquittung ausstellen?

Nein. Eine Zuwendungsbestätigung setzt eine steuerlich begünstigte Zuwendung und die Berechtigung des Vereins voraus. Mitgliedsbeiträge, Zahlungen mit Gegenleistung und viele Gebühren sind keine Spenden.

Kann ein Unternehmen Sachleistungen spenden?

Ein Unternehmen kann beispielsweise Sportgeräte oder Trikots unentgeltlich übertragen. Der Verein sollte Gegenstand, Zustand, Wertansatz und Eigentumsübergang nachvollziehbar dokumentieren. Bei Werbung oder einer anderen Gegenleistung muss die Leistung steuerlich anders eingeordnet werden.

Was sollte der Verein bei Unsicherheit tun?

Die Zahlung oder Sachzuwendung vollständig dokumentieren und keine vorschnelle Zuwendungsbestätigung ausstellen. Bei wertvollen Sachspenden, Sponsoring, Aufwandsspenden oder unklarer Steuerbegünstigung sollte der Verein das zuständige Finanzamt oder eine fachkundige Steuerberatung einbeziehen.

Quellen & weiterführende Informationen

Hinweis: Steuerrechtliche Vorgaben, amtliche Muster und Förderbedingungen können sich ändern. Vor der Umsetzung sollte der Verein den aktuellen Rechtsstand prüfen und individuelle Sonderfälle mit dem zuständigen Finanzamt oder einer Steuerberatung klären.