Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Kinder, Jugendliche und andere Beteiligte brauchen klare Zuständigkeiten und verständliche Wege für Fragen oder Beschwerden.

So nutzen Sie diese Hilfe

Bearbeiten Sie die vorgesehenen Felder oder nutzen Sie die verlinkte Downloadfassung. Halten Sie ungeklärte Punkte für die zuständige Ansprechperson fest.

  1. Beschreiben Sie Angebot und beteiligte Rollen.
  2. Prüfen Sie Betreuung, Schutzregeln und erforderliche Nachweise im zutreffenden Rahmen.
  3. Machen Sie Kontakt, Vertretung und vereinbarte Hilfewege bekannt.

§72a SGB VIII im Sportverein

Ob für eine konkrete neben- oder ehrenamtliche Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis einzusehen ist, wird nach dem einschlägigen Rahmen und den tatsächlichen Tätigkeiten geprüft. §72a unterscheidet öffentliche und freie Jugendhilfe sowie Vereinbarungen und Art, Intensität und Dauer des Kontakts. Daraus folgt keine allgemeine Pflicht für jedes Sportvereinsmitglied. Die Sportleitung beschreibt etwa regelmäßiges Jugendtraining, Einzelbetreuung oder Begleitung einer Fahrt; die zuständige Stelle klärt Vereinbarung, Umfang und beauftragte Einsicht. Das Arbeitsblatt erfasst die Entscheidung und einen getrennt geschützten minimalen Vermerk, keine Kopie des Zeugnisses.

Zuerst Tätigkeit und Vereinbarung prüfen

Der Verein hält fest, welche konkrete Tätigkeit geplant ist und welche Vereinbarung mit dem öffentlichen Jugendhilfeträger beziehungsweise welcher andere einschlägige Rahmen gilt. Regelmäßige unmittelbare Betreuung und bloßes Bereitstellen von Material werden nicht ohne Prüfung gleichbehandelt. Der Tätigkeitsbezug und die zuständige entscheidende Stelle müssen nachvollziehbar sein. Eine pauschale Frist oder Pflicht wird nicht aus einer alten Musterdatei übernommen.

Einsicht und Vermerk sauber trennen

Das Zeugnis wird von beauftragten berechtigten Personen eingesehen und nicht kopiert oder als Scan abgelegt. Der nach §72a Absatz5 zulässige Datenumfang betrifft den Umstand der Einsicht, das Datum des Führungszeugnisses und die dort bezeichneten Informationen zu rechtskräftigen Verurteilungen nach Nummer3a und3b. Zu3b gehören auch nicht im Katalog genannte Straftaten, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern/Jugendlichen erscheinen lassen. Das ist kein Anlass, Tatbeschreibungen oder beliebige weitere Eintragungen zu sammeln.

Keine automatische Eignungsentscheidung aus einem Feld

Die Auswertung muss für diejenige Tätigkeit erforderlich sein, die Anlass der Einsicht war. Nummer3b verlangt fachliche Prüfung des Tätigkeitsbezugs; ein Tabellenfeld ersetzt sie nicht. Eine verantwortliche Prüfung bleibt auch bei unauffälligem Zeugnis notwendig: Schutzregeln, Beteiligung und Beschwerdewege bestehen weiter. Das Blatt erzeugt bewusst keine rote/grüne Eignungsampel.

Zugriff und Löschung von Anfang an planen

Gespeicherte Daten sind gegen Unbefugte zu schützen. Bei Nichtausübung der betreffenden Tätigkeit sind sie unverzüglich zu löschen, spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung. Das sind die aktuellen Normgrenzen; drei Monate oder eine unbegrenzte Aufbewahrung werden nicht als Löschregel verwendet. Prüfen Sie ältere Arbeitshilfen anhand des aktuellen Gesetzestexts, bevor Sie deren Muster oder Fristen übernehmen.

Amtlicher Originalwortlaut – §72a SGB VIII

Unverändert aus Gesetze im Internet; Abruf21.10.2026. Die redaktionelle Erklärung steht außerhalb dieses Originalblocks.

Amtliche Quelle öffnen
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, hauptamtlich beschäftigen.
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
1.
den Umstand der Einsichtnahme,
2.
das Datum des Führungszeugnisses und
3.
die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer der folgenden Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist:
a)
wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat oder
b)
wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat, die die Person als ungeeignet im Umgang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätigkeit zu löschen.

Sportbezogene Tätigkeitsprüfung und Einsichtsvermerk

Stand: Oktober 2026