Gemeinnützigkeit, Mittelverwendung und Rücklagen

Gemeinnützige Zwecke: § 52 AO

Wobei Ihnen diese Hilfe nützt

Beschreibe zuerst, was der Verein für wen tun will. Ordne das Vorhaben anschließend dem eigenen Satzungszweck zu und gleiche die tatsächliche Durchführung damit ab. Das Arbeitsblatt hilft Mitgliedern, einen Projektvorschlag vorzubereiten, und dem Vorstand, die entscheidenden Unterlagen zu benennen.

So nutzen Sie diese Hilfe

Lesen Sie die Schritte und nutzen Sie das passende Arbeitsblatt oder Werkzeug direkt auf dieser Seite. Das Inhaltsverzeichnis führt Sie zum gewünschten Abschnitt.

  1. Beschreiben Sie Vorhaben, Zweck und benötigte Mittel.
  2. Prüfen Sie Satzung, steuerlichen Rahmen und vorliegende Unterlagen.
  3. Dokumentieren Sie Entscheidung, Verwendung und Nachweise.

Vorlagen und Downloads

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Begriffe kurz erklärt
AO
Abgabenordnung; darin stehen unter anderem die gesetzlichen Gemeinnützigkeitsregeln.

Das findest du hier

Wie lassen sich die Zwecke unserer Sportangebote in Satzung und tatsächlicher Tätigkeit nachvollziehbar einordnen?

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Amtlicher Originalwortlaut

Quelle: Gesetze im Internet · § 52 AO. Abruf: 21.10.2026.

AO in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 199).

Der folgende Normtext einschließlich vorhandener Fußnoten ist unverändert übernommen. Redaktionelle Erläuterungen stehen außerhalb dieses Gesetzesteils.

Abgabenordnung (AO)
§ 52 Gemeinnützige Zwecke

(1) Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Eine Förderung der Allgemeinheit ist nicht gegeben, wenn der Kreis der Personen, dem die Förderung zugute kommt, fest abgeschlossen ist, zum Beispiel Zugehörigkeit zu einer Familie oder zur Belegschaft eines Unternehmens, oder infolge seiner Abgrenzung, insbesondere nach räumlichen oder beruflichen Merkmalen, dauernd nur klein sein kann. Eine Förderung der Allgemeinheit liegt nicht allein deswegen vor, weil eine Körperschaft ihre Mittel einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zuführt.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind als Förderung der Allgemeinheit anzuerkennen:
1.
die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
2.
die Förderung der Religion;
3.
die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege, insbesondere die Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten, auch durch Krankenhäuser im Sinne des § 67, und von Tierseuchen;
4.
die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
5.
die Förderung von Kunst und Kultur;
6.
die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege;
7.
die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
8.
die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, des Umweltschutzes, einschließlich des Klimaschutzes, des Küstenschutzes und des Hochwasserschutzes;
9.
die Förderung des Wohlfahrtswesens, insbesondere der Zwecke der amtlich anerkannten Verbände der freien Wohlfahrtspflege (§ 23 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung), ihrer Unterverbände und ihrer angeschlossenen Einrichtungen und Anstalten;
10.
die Förderung der Hilfe für politisch, rassistisch oder religiös Verfolgte, für Flüchtlinge, Vertriebene, Aussiedler, Spätaussiedler, Kriegsopfer, Kriegshinterbliebene, Kriegsbeschädigte und Kriegsgefangene, Zivilbeschädigte und Behinderte sowie Hilfe für Opfer von Straftaten; Förderung des Andenkens an Verfolgte, Kriegs- und Katastrophenopfer; Förderung des Suchdienstes für Vermisste, Förderung der Hilfe für Menschen, die auf Grund ihrer geschlechtlichen Identität oder ihrer geschlechtlichen Orientierung diskriminiert werden;
11.
die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr;
12.
die Förderung des Feuer-, Arbeits-, Katastrophen- und Zivilschutzes sowie der Unfallverhütung;
13.
die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens;
14.
die Förderung des Tierschutzes;
15.
die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit;
16.
die Förderung von Verbraucherberatung und Verbraucherschutz;
17.
die Förderung der Fürsorge für Strafgefangene und ehemalige Strafgefangene;
18.
die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern;
19.
die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie;
20.
die Förderung der Kriminalprävention;
21.
die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport);
22.
die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung;
23.
die Förderung der Tierzucht, der Pflanzenzucht, der Kleingärtnerei, des traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Faschings, der Soldaten- und Reservistenbetreuung, des Amateurfunkens, des Freifunks, des Modellflugs und des Hundesports;
24.
die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes; hierzu gehören nicht Bestrebungen, die nur bestimmte Einzelinteressen staatsbürgerlicher Art verfolgen oder die auf den kommunalpolitischen Bereich beschränkt sind;
25.
die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke;
26.
die Förderung der Unterhaltung und Pflege von Friedhöfen und die Förderung der Unterhaltung von Gedenkstätten für nichtbestattungspflichtige Kinder und Föten;
27.
die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nummer 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen.
Sofern der von der Körperschaft verfolgte Zweck nicht unter Satz 1 fällt, aber die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos gefördert wird, kann dieser Zweck für gemeinnützig erklärt werden. Die obersten Finanzbehörden der Länder haben jeweils eine Finanzbehörde im Sinne des Finanzverwaltungsgesetzes zu bestimmen, die für Entscheidungen nach Satz 2 zuständig ist.

Fußnote

(+++ § 52: Zur erstmaligen Anwendung ab 1.1.2007 vgl. Art. 97 § 1d EGAO +++)

Erklärung und Einordnung

§ 52 Absatz 1 verlangt die selbstlose Förderung der Allgemeinheit. Der Zweckkatalog in Absatz 2 ist zusammen mit diesen Voraussetzungen zu lesen. Ein passendes Stichwort im Katalog ersetzt die satzungsmäßigen Voraussetzungen nach § 60 AO sowie Ausschließlichkeit und Unmittelbarkeit nach §§ 56 und 57 AO nicht.

Die Einordnung beginnt bei der wirksamen Satzung, den einschlägigen Bescheiden und dem tatsächlichen Vorhaben. Eine Registereintragung oder ein bekannter Vereinsname genügt nicht. Die Feststellung nach § 60a AO betrifft die satzungsmäßigen Voraussetzungen; die tatsächliche Geschäftsführung ist zusätzlich nach § 63 AO zu betrachten. Änderungen und die zeitliche Geltung der Unterlagen gehören zur Prüfung.

Branchenfall im Sportverein

Beispiel: Der Verein plant „Betreutes Sportangebot für neue Mitglieder“. Zur Prüfung steht: Sportmaterial und tatsächlich vereinbarte Leistungen für das konkrete Training.

Sport ist in § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 AO genannt. Die amtliche Lesefassung nennt dort auch Schach und E-Sport. Maßgeblich bleibt das tatsächlich betriebene, satzungsmäßige Sportangebot.

Eine Mannschaftsfahrt oder ein privates Fitnessprodukt wird nicht allein wegen sportlicher Interessen zum begünstigten Vereinsaufwand. Vergütungsgrundlagen und private Anteile gesondert prüfen.

  • Trainingskonzept und angesprochener Teilnehmerkreis mit Satzungsbezug
  • Zuständiger Abteilungsauftrag und nachvollziehbare Kostenunterlagen
  • Durchführungsbericht und tatsächliche Einnahmen und Ausgaben

So gehst du mit dem Arbeitsbogen vor

  • Vorhaben, begünstigten Personenkreis und tatsächliche Tätigkeit konkret beschreiben. Die Frage nach der Allgemeinheit ausdrücklich festhalten.
  • Passende Stelle in der wirksamen eigenen Satzung mit Fassung und Beschlussdatum angeben. Einen fehlenden Zweck nicht nur im Projektbogen ergänzen.
  • Möglichen Anknüpfungspunkt im amtlichen § 52 AO benennen und erforderliche weitere Voraussetzungen als offene Prüfung festhalten.
  • Bescheide mit Datum und Reichweite beiziehen. Eine Feststellung nach § 60a AO nicht mit einer umfassenden Prüfung der tatsächlichen Arbeit gleichsetzen.
  • Entscheidung, Klärungsbedarf und tatsächliche spätere Umsetzung dokumentieren. Bei Satzungsänderung die gesonderten Vereins- und Steuerverfahren prüfen.

Was du als Mitglied beitragen kannst

Warum braucht die Abteilung für einen Materialwunsch ein Trainingsziel und eine konkrete Begründung?

Beschreibe den tatsächlichen Anlass und deinen eigenen Auftrag. Verweise auf vorhandene Unterlagen, statt eine Rechtsfreigabe zu vermuten. Bitte bei offenen Kosten oder Bedingungen vor einer Bestellung um Klärung. Berichte nach der Durchführung, was wirklich stattgefunden hat.

Welche Entscheidung offen bleibt

Der Arbeitsbogen sammelt Angaben und offene Fragen. Er bescheinigt weder Gemeinnützigkeit noch die Zulässigkeit einer Ausgabe, Rücklage oder Zuwendungsbestätigung. Trage die tatsächlichen Vereinsunterlagen ein und lasse offene steuerliche Fragen vor einer Entscheidung klären. Eine Zustimmung des Vorstands ersetzt keine steuerrechtliche Voraussetzung.

Die Besteuerung einzelner Tätigkeiten, Umsatzsteuer, Vergütungen, Spendenbescheinigungen und eine konkrete Förderfähigkeit sind damit nicht abschließend beurteilt. Bei Mittelweitergabe sind zusätzlich Empfänger und Voraussetzungen zu prüfen. Ein Häkchen oder eine Unterschrift im Arbeitsbogen ersetzt die erforderliche Sachprüfung nicht.

Stand: Oktober 2026