Trainerhonorar, Aufwandsentschädigung oder Vergütung für ein Ehrenamt: Im Sportverein entscheidet nicht die Bezeichnung auf der Abrechnung, sondern die tatsächlich ausgeübte Aufgabe. Im Jahr 2026 können Einnahmen aus begünstigten nebenberuflichen Übungsleitertätigkeiten bis zu 3.300 Euro und aus anderen begünstigten nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 960 Euro pro Person und Kalenderjahr steuerfrei sein.

Eine Zahlung ist jedoch nicht allein deshalb steuerfrei, weil sie ein gemeinnütziger Sportverein leistet. Tätigkeit, Auftraggeber, steuerbegünstigter Zweck, Nebenberuflichkeit und eine nachvollziehbare Vereinbarung müssen zusammenpassen. Für Vorstandsmitglieder kommt zusätzlich die Satzungsfrage hinzu. Dieser Ratgeber hilft Vorständen, Abteilungsleitungen, Trainerinnen und Trainern bei der ersten Einordnung.

Die wichtigsten Freibeträge 2026 im Überblick

Gegenüberstellung von Traineraufgabe und Vereinsverwaltung im Sportverein
FreibetragHöhe 2026Typische Tätigkeiten im Sportverein
ÜbungsleiterpauschaleBis 3.300 Euro jährlichTraining, Anleitung, Ausbildung, Betreuung und vergleichbare pädagogische Tätigkeiten
EhrenamtspauschaleBis 960 Euro jährlichVorstand, Kassenführung, Vereinsverwaltung, Platzwart, Aufsicht oder Schiedsrichtertätigkeit

Die Rechtsgrundlage sind § 3 Nr. 26 und Nr. 26a Einkommensteuergesetz. Die früheren Höchstbeträge von 3.000 Euro beziehungsweise 840 Euro galten bis zum 31. Dezember 2025. Für Zahlungen und Abrechnungen ab 2026 sind die neuen Jahresbeträge maßgeblich.

Beide Beträge sind personenbezogene Jahresfreibeträge. Sie erhöhen sich nicht automatisch, wenn eine Person mehrere gleichartige Aufgaben übernimmt oder für mehrere Vereine tätig ist. Der Verein kann eine Vergütung monatlich, quartalsweise oder einmalig auszahlen. Entscheidend ist die Summe der begünstigten Einnahmen im Kalenderjahr.

Übungsleiterpauschale: Wann sie für Trainer gilt

Die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG betrifft nebenberufliche Tätigkeiten zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke. Im Sportverein stehen dabei regelmäßig Anleitung, Ausbildung und Betreuung von Menschen im Mittelpunkt. Die Tätigkeit muss im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung ausgeübt werden.

Typische begünstigte Tätigkeiten

  • Training von Kindern, Jugendlichen oder Erwachsenen
  • Leitung von Übungsstunden und Kursen
  • Ausbildung von Nachwuchssportlerinnen und Nachwuchssportlern
  • Betreuung einer Jugendmannschaft bei Training und Wettkampf
  • Vermittlung sportlicher Fähigkeiten und Regeln
  • vergleichbare pädagogische oder anleitende Tätigkeiten

Eine Trainerin, die eine Jugendmannschaft trainiert, Trainingspläne erstellt und die Gruppe bei Spielen betreut, kann die inhaltlichen Voraussetzungen einer Übungsleitertätigkeit erfüllen. Das kann ebenso für Personen gelten, die im Verein Kinderturnen, Schwimmkurse oder andere Sportangebote mit Ausbildungs- oder Betreuungscharakter leiten. Ob die Steuerbefreiung im Einzelfall greift, hängt aber auch von den weiteren Voraussetzungen ab.

Nicht jede Aufgabe rund um den Trainingsbetrieb ist eine Übungsleitertätigkeit. Reine Verwaltungsarbeiten, die Pflege der Vereinssoftware oder der Aufbau von Geräten ohne Anleitung oder Betreuung sind typischerweise keine Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG. Für andere begünstigte Vereinsaufgaben kann stattdessen die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen.

Ehrenamtspauschale: Welche Vereinsaufgaben erfasst sind

Die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG ist nicht auf ein bestimmtes Berufs- oder Tätigkeitsbild begrenzt. Sie kann andere nebenberufliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag eines steuerbegünstigten Vereins erfassen. Nach den Lohnsteuer-Hinweisen muss die Tätigkeit dem ideellen Bereich einschließlich eines Zweckbetriebs dienen; für Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung greift die Pauschale nicht ohne Weiteres.

Beispiele aus dem Sportverein

  • Mitglied eines Vorstands oder eines anderen Vereinsorgans
  • Kassenwartin oder Kassenwart
  • Schriftführung und allgemeine Vereinsverwaltung
  • Unterstützung der Geschäftsstelle
  • Platzwart und Betreuung der Vereinsanlage
  • Aufsicht bei Vereinsveranstaltungen
  • Schiedsrichterin oder Schiedsrichter im Amateurbereich
  • Reinigungs- oder organisatorische Tätigkeiten im Vereinsbetrieb

Das BMF erläutert die Ehrenamtspauschale in den Lohnsteuer-Hinweisen 2026 anhand solcher vereinsnahen Beispiele. Amateursportler sind dagegen nicht schon wegen einer Vergütung für Wettkampf oder Einsatz begünstigt. Die sportliche Betätigung selbst ist keine ehrenamtliche Tätigkeit im Sinne dieses Freibetrags.

Besondere Vorsicht ist bei Vereinsangeboten mit wirtschaftlichem Charakter geboten. Wer etwa für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder im Bereich der Vermögensverwaltung tätig wird, sollte nicht pauschal mit der Ehrenamtspauschale abgerechnet werden. Maßgeblich ist der konkrete Tätigkeitsbereich, nicht allein die Gemeinnützigkeit des Vereins insgesamt.

Die Voraussetzungen im praktischen Check

Vor einer Vergütung sollte der Verein die folgenden Punkte nachvollziehbar prüfen und dokumentieren:

  1. Geeigneter Auftraggeber: Die Tätigkeit erfolgt im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer steuerbegünstigten Einrichtung. Der Sportverein sollte seine Steuerbegünstigung nachvollziehbar belegen können.
  2. Begünstigter Zweckbereich: Die Aufgabe dient der Förderung der steuerbegünstigten Zwecke. Bei der Ehrenamtspauschale ist insbesondere die Zuordnung zum ideellen Bereich oder Zweckbetrieb relevant.
  3. Nebenberuflichkeit: Die Tätigkeit beansprucht im Kalenderjahr nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs.
  4. Passende Einordnung: Training, Ausbildung und Betreuung sprechen eher für § 3 Nr. 26 EStG; Verwaltung, Organisation und Vereinsfunktionen eher für § 3 Nr. 26a EStG.
  5. Klare Vereinbarung: Aufgabe, Zeitraum, Umfang und Vergütung sind festgehalten. Mehrere Aufgaben werden getrennt beschrieben.
  6. Jahreskontrolle: Der Verein erfasst die Zahlungen je Person und prüft, ob der jeweilige Freibetrag bereits anderweitig ausgeschöpft wird.

Nebenberuflichkeit bedeutet nicht zwingend eine feste Zahl von Wochenstunden. Entscheidend ist der Vergleich mit einer entsprechenden Vollzeittätigkeit und die Betrachtung des Kalenderjahres. Auch Studierende, Rentnerinnen, Rentner oder arbeitslose Personen können nebenberuflich tätig sein. Gleichartige Tätigkeiten bei mehreren Organisationen können zusammenzurechnen sein. Deshalb sollte die empfangende Person offenlegen, ob und in welchem Umfang sie denselben Freibetrag bereits bei einer anderen Einrichtung in Anspruch nimmt.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale kombinieren

Für dieselbe Tätigkeit darf die Ehrenamtspauschale nicht zusätzlich zur Übungsleiterpauschale genutzt werden. Ein Verein kann also dieselben Trainingsstunden nicht teilweise unter § 3 Nr. 26 EStG und teilweise unter § 3 Nr. 26a EStG abrechnen.

Eine Kombination kann möglich sein, wenn eine Person tatsächlich zwei verschiedene begünstigte Tätigkeiten ausübt. Ein naheliegendes Vereinsbeispiel ist Kindertraining einerseits und eine eigenständige Kassenführung andererseits. Die Trainingsleistung kann dem Übungsleiterfreibetrag zuzuordnen sein; die getrennte Kassenführung kann unter die Ehrenamtspauschale fallen.

Die Aufgaben müssen trennbar, gesondert vereinbart und getrennt vergütet sein. Außerdem muss der Verein die Vereinbarungen tatsächlich durchführen. Eine künstliche Aufteilung einer einheitlichen Trainertätigkeit in „Training“ und „Verwaltung“ wird nicht allein dadurch plausibel, dass auf der Abrechnung zwei Positionen stehen.

Beispiel für eine nachvollziehbare Trennung

Ein Jugendtrainer erhält 3.000 Euro für die Leitung von Training und Spielen. Zusätzlich übernimmt er für 600 Euro jährlich die laufende Kassenführung einer Abteilung. Vertrag und Beschlüsse beschreiben beide Aufgaben mit eigenem Umfang und eigener Vergütung. Die Trainingsvergütung kann grundsätzlich unter § 3 Nr. 26 EStG und die Kassenführung unter § 3 Nr. 26a EStG fallen. Nebenberuflichkeit, Zweckbereich und die übrigen Voraussetzungen müssen dennoch jeweils vorliegen.

Vorstandsvergütung: Satzung zuerst prüfen

Die Ehrenamtspauschale ist keine automatische Erlaubnis, Vorstandsmitglieder zu vergüten. Nach § 27 Bürgerliches Gesetzbuch sind Vorstandsmitglieder grundsätzlich unentgeltlich tätig. Eine Vergütung für Arbeits- oder Zeitaufwand braucht daher eine ausdrückliche Satzungsregelung oder eine auf der Satzung beruhende Regelung.

Vor einer Zahlung sollte der Verein insbesondere prüfen:

  • Erlaubt die Satzung eine Vergütung für die Vorstandstätigkeit?
  • Liegt ein wirksamer Beschluss des zuständigen Vereinsorgans vor?
  • Ist die Vergütung angemessen und nachvollziehbar?
  • Wurde ein möglicher Interessenkonflikt bei der Beschlussfassung beachtet?
  • Stimmen Satzung, Beschluss, Vereinbarung, Tätigkeit und Zahlung überein?

Fehlt die erforderliche Satzungsgrundlage, kann die Zahlung vereinsrechtlich problematisch sein und die Selbstlosigkeit sowie die Gemeinnützigkeit gefährden. Das gilt auch dann, wenn die Vergütung 960 Euro nicht übersteigt. Bei Satzungsänderungen und Vorstandsverträgen ist eine fachkundige Prüfung sinnvoll.

Steuerfreiheit ist nicht dasselbe wie Sozialversicherung

Die Freibeträge betreffen zunächst das Steuerrecht. Für die Sozialversicherung gelten eigene Regeln. Die Minijob-Zentrale erläutert, dass steuerfreie Einnahmen im Rahmen der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale grundsätzlich nicht als Arbeitsentgelt gelten.

Bei Minijobs ist dennoch eine genaue Berechnung erforderlich. Die Minijob-Zentrale beschreibt eine monatliche oder eine jahresbezogene Berücksichtigung der Freibeträge bei der Ermittlung des regelmäßigen Verdienstes. Bei monatlicher Betrachtung entsprechen die Jahresfreibeträge 275 Euro für die Übungsleiterpauschale und 80 Euro für die Ehrenamtspauschale. Welche Methode und welches Ergebnis im konkreten Fall zutreffen, hängt von der Beschäftigung und der vereinbarten Vergütung ab.

Eine steuerfreie Pauschale macht eine Tätigkeit nicht automatisch zu einem Minijob. Bei einer Hauptbeschäftigung, mehreren Beschäftigungen oder einer selbstständigen Trainertätigkeit kann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung anders ausfallen. Der Verein sollte die Einordnung vor Beginn der Tätigkeit prüfen.

So organisiert der Verein die Abrechnung

1. Tätigkeit konkret beschreiben

Die Vereinbarung sollte nicht nur „Aufwandsentschädigung“ nennen. Aussagekräftiger sind konkrete Beschreibungen wie „Leitung von zwei Jugendtrainingseinheiten pro Woche einschließlich Spielbetreuung“ oder „laufende Kassenführung der Abteilung einschließlich Zahlungsverkehr und Jahresabschlussvorbereitung“.

2. Rechtsgrundlage und Beschluss dokumentieren

Der Verein hält fest, welches Organ die Vergütung beschlossen hat und auf welcher Grundlage sie beruht. Bei Vorstandsmitgliedern ist dieser Schritt besonders wichtig.

3. Freibetrag auf Jahresbasis überwachen

Die Finanzverantwortlichen führen für jede Person eine Übersicht über Zahlungen, den jeweils beanspruchten Freibetrag und den verbleibenden Jahresbetrag. Beginnt oder endet die Tätigkeit im Laufe des Jahres, wird der Freibetrag grundsätzlich nicht automatisch monatsweise gekürzt. Die Auszahlung und die zugrunde liegende Tätigkeit sollten aber nachvollziehbar dokumentiert sein.

4. Andere Auftraggeber abfragen

Eine schriftliche Erklärung der empfangenden Person kann helfen, eine doppelte Ausschöpfung desselben Freibetrags bei mehreren Einrichtungen zu vermeiden. Sie ersetzt nicht die Prüfung des Vereins, ist aber eine sinnvolle Dokumentationsgrundlage.

5. Änderungen schriftlich festhalten

Ändern sich Aufgaben, Umfang oder Vergütung, sollte der Verein die Vereinbarung anpassen. Rückwirkende Sammelabrechnungen ohne nachvollziehbare Leistungsgrundlage sind vermeidbar.

Typische Fehler im Sportverein

  • Alte Beträge verwenden: 3.000 Euro und 840 Euro sind 2026 nicht mehr die aktuellen Höchstbeträge.
  • Jede Vereinsarbeit als Übungsleitung behandeln: Verwaltung, Platzpflege und Kassenführung sind keine Trainingsleistungen.
  • Die Nebenberuflichkeit nicht prüfen: Eine Tätigkeit in hauptberuflichem Umfang kann die Voraussetzung ausschließen.
  • Dieselbe Tätigkeit doppelt begünstigen: Zwei Bezeichnungen schaffen keine zwei unterschiedlichen Aufgaben.
  • Vorstand ohne Satzungsgrundlage vergüten: Steuerfreiheit beseitigt kein vereinsrechtliches Problem.
  • Den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb übersehen: Tätigkeitsbereich und Zweck müssen geprüft werden.
  • Sozialversicherung ausblenden: Steuerfreibetrag und Minijob-Beurteilung sind getrennte Fragen.
  • Keine Jahresübersicht führen: Ohne Aufzeichnungen ist die Einhaltung der Freibeträge schwer nachweisbar.

Entscheidungshilfe für Vorstand und Jugendleitung

Geht es hauptsächlich um Anleitung, Ausbildung oder Betreuung von Sportlerinnen und Sportlern? Dann ist die Übungsleiterpauschale der erste Prüfpunkt.

Geht es hauptsächlich um Verwaltung, Organisation, Platzpflege, Aufsicht oder eine Vereinsfunktion? Dann kann die Ehrenamtspauschale in Betracht kommen.

Werden zwei klar getrennte Aufgaben ausgeübt? Dann ist eine Kombination möglich, sofern beide Tätigkeiten getrennt vereinbart, durchgeführt und abgerechnet werden und die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.

Findet die Tätigkeit im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung statt? Dann sollte der Verein die Pauschale nicht ohne weitere Prüfung anwenden.

Ist die Person Vorstandsmitglied? Dann sind Satzung und Beschlusslage vor jeder Vergütung zu prüfen.

FAQ zu den Pauschalen im Sportverein

Wie hoch sind die Pauschalen 2026?

Die Übungsleiterpauschale beträgt bis zu 3.300 Euro pro Person und Kalenderjahr. Die Ehrenamtspauschale beträgt bis zu 960 Euro pro Person und Kalenderjahr.

Kann ein Trainer die Übungsleiterpauschale monatlich erhalten?

Ja. Der Verein kann die Vergütung in monatlichen Raten auszahlen. Der steuerfreie Höchstbetrag bleibt jedoch ein personenbezogener Jahresfreibetrag.

Kann eine Person beide Freibeträge nutzen?

Ja, wenn sie tatsächlich unterschiedliche begünstigte Tätigkeiten ausübt. Für dieselbe Aufgabe ist die doppelte Anwendung ausgeschlossen. Die Tätigkeiten müssen trennbar und gesondert dokumentiert sein.

Gilt die Übungsleiterpauschale für einen Amateursportler?

Die reine Teilnahme am Sport oder an Wettkämpfen ist keine Übungsleitertätigkeit. Entscheidend ist, ob die Person andere anleitet, ausbildet oder betreut und ob die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Muss der Verein Lohnsteuer einbehalten?

Begünstigte Einnahmen bleiben innerhalb der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei. Der Verein muss Tätigkeit, Vereinbarung und Zahlungen dennoch nachvollziehbar dokumentieren. Bei unklaren oder abweichenden Gestaltungen ist eine steuerliche Prüfung erforderlich.

Was passiert bei hauptberuflichem Umfang?

Dann kann die Nebenberuflichkeit fehlen. Eine starre Wochenstundengrenze gilt nicht. Maßgeblich ist der Umfang im Verhältnis zu einer vergleichbaren Vollzeittätigkeit und über das gesamte Kalenderjahr.

Quellen & weiterführende Informationen

Dieser Beitrag erläutert bundesweit geltende Grundlagen und ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Bei Vorstandsvergütungen, umfangreichen Trainerverträgen, mehreren Auftraggebern oder einer Kombination mit Beschäftigung und Minijob sollte der Verein die konkrete Gestaltung steuerlich und vereinsrechtlich prüfen lassen.